Worauf Sie bei Immobilien und Geld achten sollten. Eine Schenkung kann Freude bereiten – für den Beschenkten und auch für den Schenkenden. Ob Haus, Wohnung, Baugrund, Sparbuch oder Bargeld: Wer Vermögen zu Lebzeiten weitergeben möchte, sollte wissen, welche rechtlichen und finanziellen Punkte zu beachten sind.
Immobilienschenkung – Vertrag und Grundbuch
Bei einer Schenkung von Liegenschaften oder Grundstücken ist ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag notwendig. Dieser muss unter anderem eine Aufsandungserklärung enthalten – also die ausdrückliche Zustimmung der Geschenkgeberin bzw. des Geschenkgebers zur Grundbucheintragung. Nur mit diesen Voraussetzungen kann das Eigentumsrecht der Beschenkten oder des Beschenkten im Grundbuch eingetragen werden. Dieser regelt, wer wem was schenkt, und kann zusätzliche Vereinbarungen enthalten – etwa ein Wohnrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Schenkenden. Auch erbrechtliche Fragen, etwa Entfertigungszahlungen an andere Kinder, lassen sich bereits im Schenkungsvertrag regeln und tragen so dazu bei, spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden. Der Vertrag muss im Grundbuch durchgeführt werden; Rechte wie Wohn- oder Fruchtgenussrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot können ebenfalls dort eingetragen werden.
Steuern und Gebühren bei Immobilienschenkungen
Seit 1. Jänner 2016 wird bei Immobilienschenkungen die Grunderwerbsteuer vom sogenannten Grundstückswert berechnet. Dieser liegt oft unter dem tatsächlichen Marktwert und wird nach gesetzlichen Vorgaben ermittelt. Bei Schenkungen an nahe Angehörige gilt ein Stufentarif:
0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro,
2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro,
3,5 Prozent für den darüberhinausgehenden Betrag.
Bargeld, Sparbuch und Co. – und die Meldepflicht
Schenkungen von Geld, Sparbüchern oder beweglichen Gegenständen sind formloser möglich – oft reicht die tatsächliche Übergabe. Empfehlenswert ist aber auch hier ein schriftlicher Vertrag. Steuern fallen derzeit nicht an. Allerdings besteht eine Meldepflicht an das Finanzamt, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden:
über 50.000 € zwischen nahen Angehörigen innerhalb eines Jahres,
über 15.000 € zwischen anderen Personen innerhalb von fünf Jahren.
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen – sonst drohen Strafen. Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken.
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